VIII ZR 254/17 10. Juli 2019 Nebenkosten
Verwaltungskosten nicht umlagefähig
Leitsatz
Verwaltungskosten sind keine Betriebskosten nach §2 BetrKV und können nicht auf den Mieter umgelegt werden.
Bedeutung für Mieter
Verwaltergebühren, Kosten für Mietinkasso oder Buchhaltung sind keine Betriebskosten - Sie müssen diese nicht zahlen.
Hinweis: Diese Zusammenfassung dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Rechtslage kann sich durch neuere Urteile geändert haben. Im Einzelfall empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts für Mietrecht.
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