VIII ZR 210/17 27. Juni 2018 Nebenkosten
Rauchwarnmelder und Betriebskosten
Leitsatz
Die Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern können als “sonstige Betriebskosten” auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies mietvertraglich vereinbart ist.
Bedeutung für Mieter
Die Umlagefähigkeit von Rauchwarnmelderkosten muss im Mietvertrag vereinbart sein. Die Wartungskosten sind generell umlagefähig.
Hinweis: Diese Zusammenfassung dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Rechtslage kann sich durch neuere Urteile geändert haben. Im Einzelfall empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts für Mietrecht.
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