VIII ZR 10/92 10. Februar 1993 Hausordnung
Kinderlärm und Ruhezeiten
Leitsatz
Kinderlärm in Mietwohnungen ist grundsätzlich sozialadäquat und muss von Mitbewohnern hingenommen werden. Ein generelles Verbot von Kinderspielen ist unwirksam.
Bedeutung für Mieter
Klauseln wie “Kinderspiele im Hof verboten” oder “Kinder müssen sich ruhig verhalten” sind unwirksam. Normale Kinderspiele sind erlaubt.
Hinweis: Diese Zusammenfassung dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Rechtslage kann sich durch neuere Urteile geändert haben. Im Einzelfall empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts für Mietrecht.
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