VIII ZR 42/04 19. Januar 2005 Untervermietung

Zustimmungsvorbehalt bei Untervermietung

Leitsatz

Die Klausel “Untervermietung nur mit Zustimmung des Vermieters” ist wirksam. Der Vermieter muss die Zustimmung jedoch erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse des Mieters vorliegt.

Bedeutung für Mieter

Ein Zustimmungsvorbehalt ist zulässig, aber der Vermieter darf die Zustimmung nicht willkürlich verweigern. Bei berechtigtem Interesse (§ 553 BGB) besteht ein Anspruch.

Hinweis: Diese Zusammenfassung dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Rechtslage kann sich durch neuere Urteile geändert haben. Im Einzelfall empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts für Mietrecht.

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