VIII ZR 163/05 14. Juni 2006 Vertragsstrafe

Vertragsstrafe im Wohnraummietvertrag unwirksam

Leitsatz

Formularvertragliche Vertragsstrafenklauseln in Wohnraummietverträgen sind generell unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligen.

Bedeutung für Mieter

Klauseln wie “Bei vorzeitigem Auszug Strafe von X Monatsmieten” oder “Vertragsstrafe bei Verstößen” sind unwirksam. Sie müssen keine Vertragsstrafen zahlen.

Hinweis: Diese Zusammenfassung dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Rechtslage kann sich durch neuere Urteile geändert haben. Im Einzelfall empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts für Mietrecht.

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